Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 2009 aufgehoben.
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 26. November 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 4.929 EUR
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