I. Der Kläger macht gegen den Beklagten auf ihn gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB übergegangenen Kindesunterhalt im Wege der Stufenklage geltend, wobei er zunächst Auskunft über dessen Einkünfte begehrt. Dem liegt zugrunde, dass während seiner am 23. Juni 1989 geschlossenen und durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg (30 F 259/03) vom 10. August 2004 geschiedenen Ehe mit Frau P. T. die Kinder R., geb. 1992, N., geb. 1994 und J. T., geb. 1995 geboren worden sind und durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg (30 F 208/03) vom 23. Dezember 2003 festgestellt worden ist, dass der Kläger nicht der Vater dieser Kinder ist. Die Vaterschaft zu den Kindern ist bisher weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|