I.
Der minderjährige Kläger begehrt von seinem Vater, dem Beklagten, Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 483,-- DM ab dem 1. September 1997. Der Kläger bezog und bezieht Sozialhilfe als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von derzeit monatlich 447,47 DM. Mit Urkunden vom 15. März 2000 bzw. vom 18. April 2000 übertrug die Verbandsgemeinde Kandel als Träger der Sozialhilfe die auf sie gemäß §
Mit Beschluss vom 15. Mai 2000 hat das Familiengericht das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei nicht bedürftig, weil ihm gegenüber dem Träger der Sozialhilfe gemäß §
II.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|