OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.02.2002 - Aktenzeichen 9 W 4/02
DRsp Nr. 2002/5609
Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung
»Zur Frage, ob der inzwischen vom Hauptschuldner geschiedene Ehegattenbürge sich mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767ZPO gegen die Zwangsvollstreckung aus einem gegen ihn ergangenen Versäumnisurteil auf Zahlung der verbürgten Hauptschuld wenden kann.«