Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
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Dies gilt jedoch nicht - worauf das Amtsgericht seine angefochtene Entscheidung stützt deshalb, weil die angestrengte Klage nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO. Vielmehr hat die Antragstellerin einen Auskunftsanspruch betreffend Trennungsunterhalt gemäß §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB hinreichend schlüssig dargetan.
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