Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Einkommen bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
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