OLG Hamm - Beschluss vom 17.07.2023
5 UF 129/22
Normen:
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 403/02
AG Bochum, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 249/18

Anspruch auf Ausgleichsrente aufgrund Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 5 UF 129/22

DRsp Nr. 2024/7326

Anspruch auf Ausgleichsrente aufgrund Versorgungsausgleichs

1. Im Rahmen der schuldrechtlichen Ausgleichsrente entfalten eine Rückwirkung nach dem § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG insbesondere nachträgliche Wertveränderungen, die dem Anrecht bereits bei Ehezeitende latent innewohnten, zum Beispiel die auf den gewöhnlichen Lohnsteigerungen beruhenden Wertsteigerungen von einkommensabhängigen Versorgungen. 2. Die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind grundsätzlich auf den Ausgleichswert nach dem § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG anrechungsfähig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 24.6.2022 teilweise abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Juli 2022 mtl. 697,67 €, ab Januar 2023 mtl. 696,23 € und ab Juli 2023 mtl. 651,54 € Ausgleichsrente zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 20;

Gründe

I.