SchlHOLG - Beschluss vom 06.06.2023
13 UF 107/22
Normen:
BGB § 1610; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, vom 17.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 59/21

Anspruch auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde des Landratsamtes Karlsruhe betreffend die Zahlung laufenden und rückständigen Elementarunterhalts; Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Mehrbedarfs; Hälftige Anrechnung des Corona-Kinderboni

SchlHOLG, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 13 UF 107/22

DRsp Nr. 2024/8670

Anspruch auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde des Landratsamtes Karlsruhe betreffend die Zahlung laufenden und rückständigen Elementarunterhalts; Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Mehrbedarfs; Hälftige Anrechnung des Corona-Kinderboni

Der Corona-Kinderbonus, der im Jahre 2020 insgesamt 300,00 € (September: 200,00 €, Oktober: 100,00 €) und im Mai 2021 150,00 € betragen hat, ist bzw. war wie das Kindergeld hälftig zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen und anzurechnen (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 7 UF 689/20). (Rn.103) der Verpflichtete zur Auskunft aufgefordert worden ist, besteht nur dann, wenn die Auskunftserteilung ausdrücklich (auch) im Hinblick auf einen geltend zu machenden Mehrbedarf verlangt worden ist und nicht nur ausschließlich die Zahlung des Elementarunterhalts (Abgrenzung BGH, Urteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04).(Rn.116) (Rn.117)

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 28.07.2022 und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers vom 13.10.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Elmshorn vom 17.06.2022 in Ziffer 1. c) und 2. des Tenors teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2.