Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Amtsgericht - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 3. November 2009 wird geändert:
Die der Beschwerdeführerin als Zessionarin der den Klägern beigeordneten Rechtsanwältin V... aus der Landeskasse nach § 49 RVG zu zahlende Vergütung wird auf 755,65 € festgesetzt.
I. Die Kläger haben den Beklagten zunächst außergerichtlich und sodann im Wege der Klage auf Abänderung einer notariellen Urkunde betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen.
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