OLG Oldenburg - Beschluss vom 12.06.2008
13 WF 111/08
Normen:
RVG § 45; RVG § 48; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1765
JurBüro 2008, 527
OLGReport-Oldenburg 2009, 41
RVGreport 2008, 342
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 100/06

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 13 WF 111/08

DRsp Nr. 2009/24881

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe können nur die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebühren festgesetzt werden. Bei einer vorgerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit entsteht aufgrund der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nur eine verminderte Verfahrensgebühr. Die Festsetzung einer vollen Verfahrensgebühr kommt damit nicht in Betracht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 15. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 45; RVG § 48; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe

Die Klägerin nahm den Beklagten gerichtlich auf Unterhalt in Anspruch, nachdem eine vorprozessuale Aufforderung keinen Erfolg hatte.