AG Weiden, vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 742/99
LG Weiden, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 66/20
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art; Absehen von der Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei Unverhältnismäßigkeit der Vorführung; Pauschaler Verweis des Familiengerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren als Rechtfertigung für das Absehen von einer Anhörung des Betroffemem
BGH, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen XII ZB 503/20
DRsp Nr. 2021/4875
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art; Absehen von der Anhörung des Betroffenen im Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei Unverhältnismäßigkeit der Vorführung; Pauschaler Verweis des Familiengerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren als Rechtfertigung für das Absehen von einer Anhörung des Betroffemem
a) Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche - einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung - unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543).
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