I. 1. Der am 31. Oktober 1947 geborene Betroffene hatte sich am 20. Mai 1999 aus Protest gegen eine gerichtliche Entscheidung vor dem Justizpalast in München an einen Laternenpfahl gekettet, mit Selbstmord gedroht und sich mit einer Rasierklinge eine Wunde beigebracht. Daraufhin ordnete die zuständige Behörde am selben Tag wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung die sofortige vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses auf der Grundlage des Bayerischen Unterbringungsgesetzes an und beantragte die gerichtliche Anordnung der Unterbringung.
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