Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer erst nach Eintritt der Volljährigkeit amtsgerichtlich beschlossenen Annahme als Kind durch ihren deutschen Stiefvater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
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