Die Anhörungsrüge des Verfahrensbeistands vom 27.05.2024 gegen den Beschluss des Senats vom 07.05.2024 wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Anhörungsrüge wird abgesehen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
I.
Die mit Schreiben vom 27.05.2024 erhobene Anhörungsrüge des Verfahrensbeistands bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingelegt worden. Soweit sie auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist sie jedoch unbegründet.
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 FamFG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn
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