I.
Die gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 321 a Abs. 2 ZPO eingelegte Anhörungsrüge der Antragstellerin hat gemäß § 321 a Abs. 5 ZPO Erfolg, sodass der hiermit von ihr angefochtene Senatsbeschluss vom 29. Juni 2006 (Bl. 30/31 PKH-Beiheft), auf Grund dessen ihre sofortige Beschwerde gegen den ihr lediglich gegen eine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung von 50,00 Euro für das von ihr beantragte Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 20.04.2006 (Bl. 18 PKH-Beiheft) zurückgewiesen worden ist, aufzuheben und auf die fortzusetzende sofortige Beschwerde hin ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren war.
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