I.
Am 24.11.2001 ordnete das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 3.1.2002 an.
Hiergegen legte die Betroffene am 5.12.2001 sofortige Beschwerde ein.
Am 12.12.2001 wurde die Betroffene aus der Unterbringung entlassen.
Nachdem die entsprechende Mitteilung des Bezirkskrankenhauses am 18.12.2001 beim Landgericht eingegangen war, hat dieses das Rechtsmittel der Betroffenen mit Beschluss vom 19.12.2001 als unzulässig verworfen. Infolge der Erledigung der Hauptsache sei für eine Sachentscheidung mit dem Ziel der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses kein Raum mehr; die Betroffene habe keine Erklärung abgegeben, ob sie nun die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Unterbringungsbeschlusses begehre oder die sofortige Beschwerde auf die Kosten beschränke.
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