Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Festsetzungsbeschluß vom 17. Januar 2000 ist zulässig und begründet gemäß §§ 652, 577 ZPO.
Der Festsetzungsbeschluß ist dem Antragsgegner am 18.01.2000 zugestellt worden, die Beschwerde ist am 30. Januar 2000 eingelegt worden.
Der Antragsgegner erhebt zu Recht Einwendungen gegen die Zulässigkeit des Verfahrens gemäß den §§ 652 Abs. 1, 648 Abs. 1 ZPO, weil die Angabe der Anschrift des antragstellenden Kindes verweigert wird.
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