Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 21. März 2012 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
A. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen das Ruhen der elterlichen Sorge beider Eltern nach § 1674 Abs. 1 BGB festgestellt. Der nach Deutschland ohne Eltern eingereiste Betroffene unterhalte keinen Kontakt zu diesen. Bei seiner persönlichen Anhörung hätten sich keine Zweifel an der Minderjährigkeit ergeben. Der Antragsteller sei angehört worden und dieser sei Jugendamt nach § 162 Abs. 1 S. 2 FamFG gemäß Nr. 2 S. 1 AV-JAMA vom 10. Juni 2008.
Der Betroffene hat sein Geburtsdatum mit dem 28. August 1994 angegeben und erklärt, sein Vater sei tot, seine Mutter nicht erreichbar.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|