Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 05. April 2012 (228 F 319/11) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte.
2.Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragsteller sind die Eltern des heute sieben Jahre alten Kindes C. Der Junge wurde im dritten Lebensmonat auf Dauer aus seiner Ursprungsfamilie herausgenommen und in Familienpflege untergebracht, nachdem ein Kinderarzt Verletzungen an Gesicht und Schädel festgestellt hatte, die auf Misshandlungen hindeuteten. Die Antragsteller haben Umgang mit dem Kind.
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