I.
1. Das Amtsgericht Eggenfelden verurteilte den Angeklagten am 3.8.1999 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Landshut mit Urteil vom 23.11.1999 als unbegründet.
2. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat über die dem Angeklagten zur Last liegende Straftat nicht in dem gebotenen Umfang befunden. Es hat lediglich noch ergänzende Feststellungen getroffen, obwohl es den für den Schuldspruch relevanten Sachverhalt insgesamt hätte feststellen müssen, da die vom Angeklagten erklärte Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war (§
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