Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den im Beschlusstenor genannten Beschluss des Familiengerichts, mit dem die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die erste Stufe der von der Klägerin eingereichten Stufenklage (Auskunftserteilung) bietet nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
Der Beklagte schuldet der Klägerin gemäß §§ 1605, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB die begehrte Auskunft. Dies stellt der Beklagte dem Grunde nach auch nicht in Abrede. Zu Unrecht meint der Beklagte aber, die Auskunft bereits erteilt zu haben.
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