OLG Köln - Beschluß vom 07.05.2002
4 WF 59/02
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1605 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 235
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 500/01

Anforderungen an die Erteilung der Auskunft gegenüber dem Unterhaltsberechtigten

OLG Köln, Beschluß vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 4 WF 59/02

DRsp Nr. 2004/7778

Anforderungen an die Erteilung der Auskunft gegenüber dem Unterhaltsberechtigten

Die Erteilung über die erzielten Einkünfte ist eine schriftliche Willenserklärung, die vom Auskunftspflichtigen persönlich zu unterschreiben ist. Sie muß eine systematische, konkrete Aufstellung über sämtliches Einkommen und Vermögen enthalten.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 4 S. 4 § 1605 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den im Beschlusstenor genannten Beschluss des Familiengerichts, mit dem die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die erste Stufe der von der Klägerin eingereichten Stufenklage (Auskunftserteilung) bietet nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.

Der Beklagte schuldet der Klägerin gemäß §§ 1605, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB die begehrte Auskunft. Dies stellt der Beklagte dem Grunde nach auch nicht in Abrede. Zu Unrecht meint der Beklagte aber, die Auskunft bereits erteilt zu haben.