1.
Soweit der Kläger mit seinem Rechtsmittel die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten begehrt, liegt eine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO vor (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888, Rz. 15). Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen, gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung der sich aus dem Teilurteil des Amtsgerichts vom 7.3.2006 ergebenen Verpflichtungen ein Zwangsgeld festzusetzen, sind jedenfalls jetzt gegeben.
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