I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Verlangen der Antragstellerin auf Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Einbenennung widersprochen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die dazu ihr bisheriges Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt und insbesondere darauf verweist, dass es der Wunsch des Kindes sei, den neuen Namen zu erhalten.
Für die Beschwerde hat sie um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.
II.
Der Antragstellerin ist zunächst Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen. Die Beschwerde ist beim zuständigen Beschwerdesenat zwar verspätet eingegangen. Das hat sie allerdings nicht zu vertreten, denn der Beschluss beinhaltet eine falsche Rechtsmittelbelehrung.
Prozesskostenhilfe für die Beschwerde ist jedoch zu verweigern, weil das Rechtsmittel nicht hinreichend erfolgversprechend ist.
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