Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2012 aufgehoben, soweit sich die angeordnete Betreuung auf die Vermögenssorge bezieht.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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