OLG Hamm, vom 31.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 106/02
AG Recklinghausen, vom 29.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 274/00
Anforderungen an die Berufungsbegründung
BGH, Beschluß vom 22.11.2006 - Aktenzeichen XII ZB 130/02
DRsp Nr. 2006/30367
Anforderungen an die Berufungsbegründung
Die Berufungsbegründung erfordert gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2ZPO lediglich die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden insoweit nicht gestellt. Insbesondere erfordert die Berufungsbegründung weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen.