Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 13. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wie für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 75.000 € festgesetzt wird.
I. Mit notariellem Vertrag vom 17.4.1978 überließ die Mutter des Beteiligten diesem "zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft" ein Grundstück. Am 27.8.1981 ließ sie dieses Grundstück an den Beteiligten und dessen damalige Ehefrau "nach Angabe in Gütergemeinschaft" auf. Ziff. II der Urkunde lautet:
Die Vertragsteile sind über den Eigentumsübergang einig (auf mehrere Personen im angegebenen Gemeinschaftsverhältnis).
Der Beteiligte hat am 19.8.2009 beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass er als Alleineigentümer eingetragen wird. Die Erklärung, der Beteiligte und seine Ehefrau seien in Gütergemeinschaft verheiratet, sei irrtümlich erfolgt. Es habe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestanden. Dies versicherte der Beteiligte an Eides Statt.
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