I. In einem zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverbundverfahren hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch Urteil vom 27. Mai 1998, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, hat es die Ehe der Parteien geschieden. In dem Verfahren über den Versorgungsausgleich hat es das Verfahren nach § 2 VAÜG ausgesetzt, da die Entscheidung über den Versorgungsausgleich derzeit nicht zulässig sei. Die von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften bei der Beteiligten zu 2 seien als nicht angleichungsdynamisch zu bewerten.
Gegen diesen Aussetzungsbeschluß hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit der weiteren Beschwerde will die Beteiligte zu 2 erreichen, daß der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
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