I.
Die gemäß § 652 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig.
Insbesondere hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen gemäß § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit vorgebracht, als er - zumindest inzident - die Wirksamkeit des durch ihn erklärten Anerkenntnisses in Frage gestellt hat.
Zwar ist § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § Abs. , Abs. nicht unmittelbar anwendbar, da der Fall der Erklärung eines Anerkenntnisses insoweit nicht darin genannt ist. Dabei handelt es sich insbesondere nicht um eine Einwendung gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ Abs. Satz 1 ), da § Abs. Satz 1 die Voraussetzungen des § sowie des § betrifft (vgl. auch Musielak/Borth, , 5. Aufl., § , Rn. 2), die hier nicht einschlägig sind.
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