I.
Die Beschwerdeführer haben aus einer Wohnraumvermietung an die Erblasserin gegen den Nachlass eine titulierte Forderung über 2.030,36 EUR. Sie beantragen deshalb die Ausstellung eines Erbscheines, wonach die Beteiligten zu 3) und 4), die Eltern der Erblasserin, die Erblasserin je zu 1/2 beerbt haben.
Die Erblasserin verstarb am 10.10.2003. Nachdem weitere als Erben berufene Beteiligte die Erbschaft ausgeschlagen hatten, hat das Nachlassgericht am 26.01.2004 an die Beteiligten zu 3) und 4) eine Mitteilung über den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge abgefertigt. Der Mitteilung beigefügt war ein Merkblatt und der Vordruck eines Antwortschreibens. Am 29.01.2004 sandten die Beteiligten zu 3) und 4), die die Erbschaft ausschlagen wollten, die handschriftlich ausgefüllten Vordrucke zurück.
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