FG Düsseldorf, vom 15.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 7681/98 Kg
Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses
BFH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen VIII R 71/00
DRsp Nr. 2003/7190
Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses
»Aufgrund der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ab 1996 bedarf es für die Berücksichtigung eines Kindes als Pflegekind auch bei einer Betreuung im Rahmen der sog. Familienvollzeitpflege (§ 33SGB VIII) der Prüfung des Einzelfalls, ob die den Pflegeeltern entstandenen --und grundsätzlich nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der Pflegeeltern zu berücksichtigenden-- Unterhaltskosten (einschließlich der Kosten für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung) die Aufwandserstattungen (z.B. Pflegegeld) mit der Folge überschreiten, dass die Pflegeeltern zumindest 20 v.H. --und damit einen nicht unwesentlichen Teil (§ 32 Abs. 1 Nr. 2EStG 1996)-- der gesamten (angemessenen) Unterhaltskosten des Pflegekindes tragen.«
Die Kinder D und J sind vom Jugendamt in der Familie des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) untergebracht worden. Sie werden dort nach § 33 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Vollzeitpflege betreut.
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