AG Weilburg - Beschluss vom 02.02.1999 (21 F 935/98) - DRsp Nr. 2000/4321
AG Weilburg, Beschluss vom 02.02.1999 - Aktenzeichen 21 F 935/98
DRsp Nr. 2000/4321
Die Ehewohnung kann für die Zeit des Getrenntlebens auch dann dem antragstellenden Ehegatten, der Hauseigentümer ist, zugewiesen werden, wenn dieser beabsichtigt, die Wohnung zu vermieten, um aus einer schwer wiegenden, von dem anderen Ehegatten mitverursachten wirtschaftlichen Notlage zu kommen. Die Zuweisung kann in derartigen Fällen auch im Wege der einstweiligen Anordnung im Rahmen des Scheidungsverbunds ergehen.