Der Antragsteller ist der volljährige Sohn des Antragsgegners.
Das Familiengericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers, die Unterhaltsbestimmung des Antragsgegners dahin abzuändern, dass er an den Antragsteller Barunterhalt zu leisten habe, abgelehnt.
Die Beschwerdeschrift des Antragstellers hiergegen ist am 14. Dezember 2001 und somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangen. Der Eingang des Beschwerdeschriftsatzes am 11. Dezember 2001 beim Amtsgericht Kaiserslautern konnte die zu diesem Zeitpunkt noch laufende Beschwerdefrist nicht wahren.
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