1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 06.10.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.000,00 festgesetzt.
4. Der Kindesmutter wird im Hinblick auf die für das Beschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe aufgegeben, bis zum 12.03.2010 darzulegen und glaubhaft zu machen, dass von ihrem Ehemann ein Prozesskostenvorschuss nicht zu erlangen ist.
(zu 1 - 3)
I. Aus der früheren nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern stammt das genannte Kind. Die Kindesmutter ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Sie hat zwischenzeitlich Herrn S. geheiratet und führt den Namen ihres Ehemannes, mit dem sie ein weiteres Kind erwartet, als Ehenamen. Nachdem die Kindesmutter zunächst eine Einbenennung des Kindes in den Namen S. angestrebt hatte, verfolgt sie nunmehr eine Einbenennung in den Namen S.-Q.. Der Kindesvater verweigert seine Einwilligung hierzu.
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