BGH - Urteil vom 03.05.2001
XII ZR 62/99
Normen:
ZPO §§ 511, 519, 323 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 993
NJW 2001, 2259
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
AG Clausthal-Zellerfeld,

Abweisung eines im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Unterhaltsbegehrens

BGH, Urteil vom 03.05.2001 - Aktenzeichen XII ZR 62/99

DRsp Nr. 2001/9167

Abweisung eines im Wege der Leistungsklage geltend gemachten Unterhaltsbegehrens

»a) Weist das Gericht ein Unterhaltsbegehren zurück, weil es nicht im Wege der Abänderungsklage, sondern im Wege der Leistungsklage geltend gemacht wurde, so ist die dagegen eingelegte Berufung nicht deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelkläger sein Begehren nunmehr im Wege der Abänderungsklage verfolgt. b) Läßt sich die Berechnung des in einem Prozeßvergleich titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen und ist deshalb eine Anpassung des Vergleichs an zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften neu zu berechnen.«

Normenkette:

ZPO §§ 511, 519, 323 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Ihre 1971 geschlossene Ehe ist seit 4. Januar 1994 rechtskräftig geschieden.