I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.02.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten - ihrer Tochter - Schadensersatz wegen einer an die Beklagte erfolgten Zahlung des als Zeugen vernommenen Hans-Werner B. (des geschiedenen Ehemannes der Klägerin und Vaters der Beklagten), gegen den die Klägerin erhebliche Zugewinnausgleichsansprüche hat.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird zunächst Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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