AG Siegburg, vom 07.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen F 468/98
Abwägung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO, ob die Ehescheidung vor einer Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde
OLG Köln, Urteil vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 27 UF 232/00
DRsp Nr. 2001/15518
Abwägung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO, ob die Ehescheidung vor einer Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde
Bei der Abwägung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO, ob die Ehescheidung vor einer Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, kommt dem Verhalten der Parteien wesentliche Bedeutung zu. Verzögert der Antragsteller das Verfahren, weil er seiner Auskunftsverpflichtung aus § 1579BGB zum Zugewinnausgleich nur zögerlich oder nicht vollständig nachkommt, so kann er sich auf die dadurch bedingte Verzögerung der Entscheidung nicht berufen. Umgekehrt stellt es einen Härtegrund dar, wenn die Wiederverheiratung des Antragstellers vorübergehend dadurch vereitelt wird, dass der Gegner seinerseits Folgesachen verzögerlich behandelt.