Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 25.03.2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin verspricht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO liegen nicht vor.
Ob die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 18. Januar 1955 dem jetzigen Begehren der Antragstellerin entgegensteht, mag offen bleiben. Dagegen könnte immerhin sprechen, dass es bei dem jetzigen Begehren der Antragstellerin nicht um die rechtliche Vaterschaft geht, sondern allein um ihre biologische Abstammung.
Zu folgen ist dem Amtsgericht im Übrigen darin, dass sich das Begehren der Antragstellerin aus § 1598 a BGB nicht herleiten lässt; insoweit kann auch eine - ggf. verfassungskonforme - Auslegung der Antragstellerin nicht helfen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 -
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