Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.06.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.07.2009 -
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. Die Klägerinnen tragen die Kosten beider Instanzen sowie die Kosten der Säumnis.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Vollstreckbarerklärung eines marokkanischen Unterhaltsurteils.
Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des Beklagten, die Klägerinnen zu 2) und 3) sind die gemeinsamen ehelichen Töchter. Alle Klägerinnen sind in Marokko wohnhaft. Der Beklagte, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt in L. lebt, ist hier in einer zusätzlichen Ehe verheiratet.
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