Die Beschwerde der Beteiligten zu 1), der Großmutter des am 8. April 2006 geborenen J. M. S., gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt vom 14. November 2008, 17 F 103/08, wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Beschwerdewert: 3.000,-- €.
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