1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. März 2012 wird aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen.
3. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EURO festgesetzt.
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