I. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner das gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbare Urteil des Landgerichts B. vom 24. September 2004 (Aktenzeichen: 8 O 501/98) erwirkt. Sie betreibt aus der vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils gegen den Schuldner, der Rechtsanwalt ist, die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO. Die Gläubigerin hat beantragt, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu laden. Dieser hat gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Widerspruch erhoben, den er im Wesentlichen damit begründet hat, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Sicherungsvollstreckung nicht verlangt werden könne.
Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|