I. Der Kläger und die Beklagte zu 1 sind geschiedene Eheleute, deren Tochter die Beklagte zu 2 ist. Durch das Scheidungsverbundurteil vom 13. Juni 1989 wurden u.a. der Beklagten zu 1 nachehelicher Unterhalt in Höhe von monatlich 1.745, 64 DM zugesprochen, der Beklagten zu 2 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 800 DM. Mit der im Januar 1994 erhobenen Abänderungsklage erstrebte der Kläger den Wegfall dieser Unterhaltsrenten für die Zeit ab 1. Januar 1994, weil er nur noch ein geringes Renteneinkommen beziehe. Im Laufe des Rechtsstreits machten der Kläger im Wege der Klageerweiterung, die Beklagte zu 1 im Wege der Widerklage Auskunftsansprüche gemäß § 1580 BGB geltend, über die vorab durch - inzwischen rechtskräftiges - Teilurteil entschieden wurde. Die Abänderungsklage selbst wurde durch Schlußurteil abgewiesen.
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