OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2017
3 UF 44/16
Normen:
FamFG § 58;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 191/15

Abänderungsantrag in Bezug auf die Berechnung des Kindesunterhalts bei mehreren Kindern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 3 UF 44/16

DRsp Nr. 2024/7316

Abänderungsantrag in Bezug auf die Berechnung des Kindesunterhalts bei mehreren Kindern

Ein Unterhaltspflichtiger hat sich durch das Zusammenleben mit seiner Ehefrau die hiermit einhergehenden Haushaltsersparnisse bei der Unterhaltsberechnung anrechnen zu lassen. Für die Kinder, mit denen der Unterhaltspflichtige zusammenlebt, entfällt der Wohnkostenanteil in Höhe von rund 20 %, der im Tabellen- bzw. im Mindestunterhalt enthalten ist.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 2. Juni 2016 gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Normenkette:

FamFG § 58;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer am 28. August 2008 errichteten Jugendamtsurkunde des Landkreises ... .

Der am ... geborene Antragsteller ist der Vater der am ... 2007 geborenen Antragsgegnerin, die aus einer nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen ist. Seit der Geburt der Antragsgegnerin leben ihre Eltern voneinander getrennt.

Der Antragsteller, der als ... arbeitet, hat am 28. August 2008 eine Jugendamtsurkunde beim Landkreis ... in ... errichtet. Darin hat er sich verpflichtet, für die Antragsgegnerin 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen.