1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 29.04.2009 (AZ. 5 F 15/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.976,00 € festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
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