Der Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Familiensenats - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12.08.2010 wird von Amts wegen im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Entscheidung "durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Feldmann, den Richter am Oberlandesgericht Bisping und die Richterin am Landgericht Seidl" getroffen worden ist.
Auf die Gehörsrüge des Antragstellers wird das Beschwerdeverfahren fortgeführt. Der Beschluss vom 12.08.2010 wird mit Ausnahme der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch aufgehoben.
Die im Übrigen als Gegenvorstellung gegen die das Verfahrenskostenhilfegesuch ablehnende Entscheidung auszulegende Gehörsrüge wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahrenskostenhilfegesuch für das Verfahren zur Entscheidung über die Gehörsrüge wird abgelehnt.
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