Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B### -B##### wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Mai 2012 - 120 F 12944/11 - im 2. und 3. Absatz des Tenors wie folgt geändert:
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen, früheren Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung B### -B#####, Versicherungsnummer ######## zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 6,0007 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto ######## bei der Deutschen Rentenversicherung B## bezogen auf den 31. August 1990 übertragen. Im Übrigen unterbleibt der Ausgleich des Anrechts.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen, früheren Ehemannes bei der V########### B### #### L###, Versicherungsnummer ##### zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 13,54 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32a VBL-Satzung bezogen auf den 31. August 1990 begründet.
Die weitergehende Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung B## wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen diese jeweils selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.
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