Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 3.442,32 EUR festgesetzt ((536,86 € - 300,00 €) x 12 + 600,00 €).
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19.07.2010 Bezug genommen.
Die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.8.2010 rechtfertigen keine andere Bewertung.
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