9/3.1.2.3.4 Finanzierung von Wohnkosten

Autor: Grabow

Im Zusammenhang mit Trennung und späterer Scheidung nimmt die Frage, wer in welchem Umfang für die Kosten der Mietwohnung oder des Wohneigentums aufzukommen hat, einen zentralen Platz ein. Zumeist tauchen die Probleme mit dem Auszug eines Ehegatten aus der Wohnung oder dem Haus auf.

Mietwohnung oder eigene Immobilie

Bei der Prüfung von Gesamtschuldnerausgleichsansprüchen ist zu unterscheiden, ob die Ehegatten in einer Mietwohnung leben oder in einer in ihrem Eigentum stehenden Immobilie. Ist Letzteres der Fall, muss zwischen hälftigem Miteigentum und Alleineigentum eines Ehegatten sowie danach differenziert werden, ob beide Ehegatten oder nur einer Schuldner eines zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenen Darlehens sind bzw. ist.

Mitverpflichtung aus dem Mietvertrag

Beim gemeinsamen Abschluss eines Wohnungsmietvertrags gehen die Ehegatten eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Zahlung der Miete ein (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 535 Rdnr. 7; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl., Rdnr. 266). Selbst wenn nur ein Ehegatte den Mietvertrag zunächst allein unterschreibt, kann von einer gemeinsamen Verbindlichkeit ausgegangen werden, wenn sich der andere Ehepartner an der Mietzahlung beteiligt oder sonst während der Dauer des Mietverhältnisses wie ein Mieter gegenüber dem Vermieter in Erscheinung tritt (Palandt/Weidenkaff, a.a.O.).