9/3.1.1.1.2.1 Allgemeine Erläuterungen

Autor: Herr

Häufig kann ein Zugewinnausgleich nicht beansprucht werden, obwohl der andere Ehegatte erhebliches Endvermögen hat.

Dies ist vor allem bei zwei Konstellationen der Fall:

1.

Es ist Gütertrennung eingetreten durch Ausschluss oder Aufhebung des gesetzlichen Güterstands, den Ausschluss des Zugewinnausgleichs oder die Aufhebung der Gütergemeinschaft (§ 1414 BGB).

Praxishinweis

Seit dem 01.09.2009 hat der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht mehr automatisch Gütertrennung zur Folge (vgl. § 1414 BGB a.F.).

2.

Der Zugewinnausgleich ist zwar nicht dem Grunde nach ausgeschlossen, es ergibt sich aber der Höhe nach kein Anspruch, insbesondere, wenn Anfangsvermögen des anderen Ehegatten nicht mehr vorhanden, in der Ehe aber anderweitiges Vermögen geschaffen worden ist.

Beispiel

EV M Schreinerei (nach Eheschließung erwirtschaftet) 

100.000 €

AV M Barvermögen (nach Eheschließung verspekuliert)

- 100.000 €

Zugewinn

0 €

Praxishinweis

Seit dem 01.09.2009 hat der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht mehr automatisch Gütertrennung zur Folge (vgl. § 1414 BGB a.F.).

In beiden Fällen kann es zu als unbillig und ungerecht empfundenen Ergebnissen kommen, was die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert.

Hierbei geht es immer um Fälle, wo das vorhandene, aber nicht güterrechtlich auszugleichende Endvermögen auf eine Wertschöpfung des anderen Ehegatten zurückzuführen ist.

Beispiel (Fortsetzung)