Autor: Götsche |
Der jeweilige Inhaber eines dem VA unterfallenden Anrechts ist der Ausgleichspflichtige, der andere Ehegatte der Ausgleichsberechtigte (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Die Stellung als Ausgleichsberechtigter bzw. -verpflichteter wechselt je nachdem, wer die Inhaberschaft über das einzelne auszugleichende Anrecht hat.
Die Bestimmung von Ausgleichsberechtigten bzw. -verpflichteten hat z.B. in folgenden Fällen Bedeutung:
Bei der internen (§ 10 VersAusglG) oder externen (§ 14 VersAusglG) Teilung wird für den Ausgleichsberechtigten zu Lasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts übertragen/begründet. | |
Die externe Teilung können der Ausgleichsberechtigte und der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen vereinbaren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG); zudem steht dem Ausgleichsberechtigten die Wahl des Zielversorgungsträgers zu (§ 15 Abs. 1 VersAusglG). | |
Die Anpassung des bereits durchgeführten, rechtskräftigen VA gem. §§ 32 ff. VersAusglG beruht auf besonderen Umständen, die eine Härte für den Ausgleichspflichtigen begründen. | |
Der Tod des Ausgleichsberechtigten kann in bestimmten Fällen zur Rückgängigmachung des durchgeführten VA führen (§§ 37 f. VersAusglG). | |
Der nach § 47 Abs. 1 VersAusglG zu ermittelnde korrespondierende Kapitalwert wird aus Sicht des Ausgleichspflichtigen ermittelt. |
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